Seit Januar 2026 dürfen angestellte Arbeitnehmer, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben, bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen – doch die Regeln sind komplex. Warum Selbstständige nur über einen Umweg profitieren, wann Familienmitglieder als Aktivrentner arbeiten dürfen und welche Nachweise das Finanzamt verlangt: 13 Punkte, die Handwerksbetriebe kennen sollten.

1. Nur Arbeitnehmer begünstigt
Die wichtigste Information gleich vorweg: Bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen, dürfen nur Aktivrentner, die als Arbeitnehmer angestellt sind und bei denen der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, den Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung abzuführen. Wer sich als Selbstständiger trotz Erreichen der Regelaltersgrenze für die Weiterarbeit entscheidet, profitiert leider nicht und muss jeden Cent seines Nebenverdienst-Gewinns versteuern.
2. So profitieren Selbstständige
Selbstständige, die ihre Regelaltersgrenze erreichen und kürzertreten möchten, können ihren Handwerksbetrieb auf die nächste Generation übertragen und anschließend als Arbeitnehmer für den neuen Betriebsinhaber weiterarbeiten. In diesem Fall winkt bei Einhaltung der weiteren Voraussetzungen ein steuerfreier Arbeitslohn von bis zu 2.000 Euro im Monat.
3. Arbeitgeber hat Steuern einbehalten?
Liegen die Voraussetzungen für die Aktivrente vor und der Arbeitgeber hat aus Unwissenheit oder Unsicherheit dennoch Steuern auf das Gehalt des Aktivrentners einbehalten und ans Finanzamt abgeführt, gibt es zwei Möglichkeiten, diesen Fehler zu korrigieren.
Möglichkeit 1: Der Arbeitgeber reicht eine korrigierte Lohnsteueranmeldung beim Finanzamt ein.
Möglichkeit 2: Kann keine korrigierte Lohnsteueranmeldung mehr eingereicht werden, weil der Handwerksbetrieb mittlerweile aufgegeben wurde, kann der Fehler nur durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung 2026 durch den Arbeitnehmer – frühestens im Jahr 2027 – beseitigt werden.
4. Aktivrente bei mehreren Arbeitgebern?
Kann ein Aktivrentner bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig als Aktivrentner beschäftigt sein und insgesamt bis zu 2.000 Euro steuerfrei zu seiner Rente dazuverdienen? Antwort des Bundesfinanzministeriums: Nein, zumindest nicht aus Sicht des Lohnsteuerabzugs. Die Aktivrente kann beim Lohnsteuerabzug nicht gleichzeitig für mehrere Arbeitsverhältnisse in Anspruch genommen werden. Sie wird zwingend beim ersten Dienstverhältnis berücksichtigt (Lohnsteuerklassen 1 bis 5).
Hat ein Steuerzahler seine Regelaltersgrenze erreicht, arbeitet bei zwei verschiedenen Arbeitgebern und verdient bei einem 1.300 Euro und beim anderen 700 Euro, gilt steuerlich Folgendes: Während des Jahres darf nur einer der beiden Arbeitgeber das Gehalt im Rahmen der Aktivrente nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfrei ausbezahlen. Der andere Arbeitgeber muss ganz normal Lohnsteuer einbehalten und ans Finanzamt abführen. Bei Abgabe der Steuererklärung bleiben aber dann insgesamt bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei. Will heißen: Der Aktivrentner bekommt die zu viel bezahlte Steuer vom Finanzamt im Steuerbescheid 2026 wieder zurückerstattet.
5. Steuerfreier Lohn trotz Lohnsteuerklasse 6?
Es gibt natürlich auch die Fälle, bei denen der Aktivrentner die Lohnsteuerklasse 6 hat. Das ist denkbar, wenn ein Rentner neben der Rente noch eine Betriebsrente bezieht oder aus einer früheren Tätigkeit als Beamter eine Beamtenpension. Dann wird er bei Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze für die Zahlungen aus der Betriebsrente beziehungsweise Pension natürlich die Lohnsteuerklassen 1 bis 5 wählen, um möglichst geringe Steuerabzüge zu haben. Für die steuerfreie Aktivrente wird dann Lohnsteuerklasse 6 gewählt. Passt das zusammen? Ja, aber in der Steuerklasse VI wird die Aktivrente nur berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bestätigt hat, dass die Aktivrente nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Diese "schriftliche" Bestätigung sollte unbedingt mit den Lohnunterlagen als Nachweis aufbewahrt werden.
6. Gilt die Steuerfreiheit auch für Urlaubsgeld etc.?
Ja, die Steuerfreiheit im Rahmen der zum 1. Januar 2026 eingeführten Aktivrente gilt für jeglichen steuerpflichtigen Arbeitslohn, den der Rentner für seine Arbeit im Jahr 2026 bezieht. Anders sieht es aus, wenn der Aktivrentner im Mai 2026 eine Zahlung erhält, mit der Überstunden aus den Jahren 2022 bis 2025 abgegolten werden. Da diese Vergütung nicht 2026 verdient wurde, scheidet für solche Zahlungen die Steuerfreiheit aus.
7. Sind Werbungskosten abziehbar?
Entstehen dem Aktivrentner berufliche Ausgaben (zum Beispiel Fahrtkosten zur Arbeit im Rahmen der Entfernungspauschale) und sein Gehalt aus der Aktivrente beträgt nicht mehr als 2.000 Euro im Monat, dann sind diese Werbungskosten nach § 3c EStG nicht abziehbar. Anders sieht es aus, wenn der Aktivrentner pro Monat 3.000 Euro verdienen und 2026 insgesamt 4.000 Euro Werbungskosten anfallen würden. In diesem Fall wird das Verhältnis des steuerpflichtigen Arbeitslohns (1.000 Euro) zum Gesamtarbeitslohn (3.000 Euro) ermittelt, was 33,33 Prozent ausmacht. Als anteilige Werbungskosten wären 2026 demnach 1.333,20 Euro (4.000 Euro x 33,33 Prozent) abziehbar.
8. Lohnsteuer: Bescheinigung 2026
Zahlt ein Arbeitgeber bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei an einen Aktivrentner aus, muss er das in der Lohnsteuerbescheinigung 2026 vermerken. Dazu wählt er in der Lohnsteuerbescheinigung 2026 eine freie Zeile und trägt als Zeilenbeschreibung "SteuerfreibetragAktivrente" (ohne Leerzeichen) sowie dahinter den steuerfrei ausbezahlten Betrag ein. Diese Eintragung hat zwei Ziele: Zum einen kann das für den Aktivrentner zuständige Finanzamt so überprüfen, dass ein Aktivrentner, der mehrere Arbeitgeber hat, insgesamt nicht mehr als 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdient hat. Zum anderen werden so Arbeitgeber lokalisiert, die Aktivrentner beschäftigten. Hier kann zur Überprüfung der Voraussetzungen eine Lohnsteuerprüfung gestartet werden.
9. Auswirkung auf Lohnsteuerberechnung?
Arbeitslohn im Rahmen der Aktivrente ist bis zu 2.000 Euro im Monat nicht bei der Lohnsteuerberechnung zu berücksichtigen. Eine Lohnsteuerberechnung ist nur für den steuerpflichtigen Arbeitslohn vorzunehmen, der den Höchstbetrag übersteigt. Die Aktivrente ist im maschinellen Programmablaufplan (PAP) somit auch nicht enthalten und auch nicht im BMF-Steuerrechner umgesetzt.
10. Versicherungsbeiträge absetzbar?
Die Rentenversicherungsbeiträge, die bei Aktivrente fällig werden, dürfen leider nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, soweit diese mit steuerfreiem Arbeitslohn zusammenhängen.
11. Familienmitglieder als Aktivrentner?
Eine elementare Frage, zu der das Bundesfinanzministerium in seinem Fragen-Antworten-Katalog leider nicht Stellung bezieht, ist die Frage, ob auch Familienmitglieder als Aktivrentner eingestellt werden dürfen. Die Antwort lautet klar: Ja, natürlich ist das zulässig. Doch das Finanzamt wird hier ganz genau hinschauen und eventuell in Betriebs- oder Lohnsteuerprüfungen checken, ob das Arbeitsverhältnis nur auf dem Papier existiert, um Steuern zu sparen. Wer also betagte Elternteile oder den bereits in Rente befindlichen Ehegatten im Handwerksbetrieb anstellt und ihm bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei bezahlt, sollte Nachweise über die erbrachten Leistungen und Arbeitszeiten führen, aufbewahren und im Zweifel dem Finanzamt vorlegen können
12. Anrufungsauskunft stellen
Bestehen Unsicherheiten aufseiten des Arbeitgebers, ob die Zahlungen an einen vermeintlichen Aktivrentner tatsächlich bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei sind, dann kann sich der Arbeitgeber direkt ans Finanzamt wenden und um eine Einschätzung bitten. Im Fachjargon spricht man hier von der Beantragung einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG. Dieser Service des Finanzamts ist kostenlos und schafft Rechtssicherheit.
13. FAQ-Katalog zur Aktivrente
Seit 1. Januar 2026 dürfen Beschäftigte, die bereits ihr gesetzliches Rentenalter erreicht haben, unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Viele Arbeitgeber und potenzielle Aktivrentner zögerten bisher noch, weil viele Fragen offen waren. Einige dieser Fragen hat das Bundesfinanzministerium nun beantwortet.